Urteil: Forenbetreiber haftet nur für anonyme Postings mit

  • Oh, daran hab ich garnicht gedacht. Ich denke bei anonymen Postings immer an Postings, für die man sich nicht einloggen muß, so daß dann nicht der Nickname neben dem Posting steht, sondern zum Beispiel "Anonymous".


    Sorry


    mic

  • Auszug "Heise Artikel"


    "......Im Umkehrschluss bedeutet das eine Haftungsbefreiung für Anbieter von Meinungsforen, wenn sie die Nutzer zweifelsfrei identifizieren und deren persönliche Daten im Fall einer Rechteverletzung an Betroffene weitergeben. Dies könne der Betreiber bei der Erstregistrierung zu einem Forum durchaus fordern...."



    ich denke, das ist in unserem Forum gegeben.


    Gruß Fr@nk

  • Also ich habe meiner Erinnerung nach nur meine E-Mail-Adresse angegeben, insofern fühle ich mich hier recht anonym.


    Gruß,
    Armin


    Ups, jetzt wisst Ihr meinen Vornamen ;)

    VDR
    ASUS A7N8X-X, AMD 2600+, 2 GB, 320 GB HD, Hauppauge DVB-S 1.3, Hauppauge Nova-S-Plus, Funktastatur
    Debian 4.0/Etch-Kernel 2.6.18-5-486
    c't-VDR 6.1 mit e-tobi 1.6.0 (neu gepatched ohne sortrecordings), acpi, vdradmin-am, burn, osdteletext, ffnetdev, audiorecorder, infosatepg, ...
    Client
    dbox2 (Sagem 2xI_C) mit Neutrino-Derivat

  • Wenn die Identität nicht zB durch Post-Ident zweifelsfrei festgestellt wird können auch sonst alle Angaben erstunken und erlogen sein.


    Allerdings werden hier im Forum die IP-Adressen des Posters mitgeloggt - zusammen mit der nun ja für drei Monate geforderten Speicherung der Verbindungsdaten kann so zumindestens der Anschluss des Störers ausfindig gemacht werden, womit die Verantwortung wohl nicht beim Betreiber des Forums mehr liegen kann.


    Ansonsten wäre dieses Urteil ja völlig sinnfrei gewesen ;)

  • Zitat

    Original von Thomas
    Allerdings werden hier im Forum die IP-Adressen des Posters mitgeloggt


    Hmm, seit Ihr sicher, dass Ihr meine IP-Adresse habt und nicht nur die meines Proxies?


    Gruß,
    ARK

    VDR
    ASUS A7N8X-X, AMD 2600+, 2 GB, 320 GB HD, Hauppauge DVB-S 1.3, Hauppauge Nova-S-Plus, Funktastatur
    Debian 4.0/Etch-Kernel 2.6.18-5-486
    c't-VDR 6.1 mit e-tobi 1.6.0 (neu gepatched ohne sortrecordings), acpi, vdradmin-am, burn, osdteletext, ffnetdev, audiorecorder, infosatepg, ...
    Client
    dbox2 (Sagem 2xI_C) mit Neutrino-Derivat

  • Zitat

    OLG Düsseldorf 1-15 U 180/05:
    Die von den möglichen Teilnehmern vor dem Hintergrund etwa empfundene Einschränkung der Ausübung ihrer Meinungsfreiheit dadurch, dass sie der Möglichkeit beraubt werden, ihre Beiträge vollständig anonym einzustellen, was einzelne Personen davon abhalten mag, einen Beitrag zu verfassen, ist hinzunehmen.


    Das will begründet werden - immerhin ist auch der anonyme Verfasser ein Grundrechtsträger.
    Man kann Art.5 GG nicht einfach durch eine scheinbar "apodiktische Kompromißformel" auf "freie" Meinungsäußerung "nur unter Registrierungspflicht" reduzieren.


    So gesehen ist das beschönigende "haftet nur für anonyme Postings" ein Lapsus, den ich nicht ausgerechnet bei Heise ohne erheblichen Widerspruch zu lesen erwartet hätte - immerhin bedeutet es ja faktisch, eine Pflicht der Forenbetreiber zur Überwachung und zur Unterbindung anonymer Äußerungen zu statuieren.


    Vgl. schon http://www.wired.com/wired/archive/2.06/anonymous.1_pr.html:


    Zitat

    Johan Helsingius <anon@penet.fi>:
    Living in Finland, I got a pretty close view of how things were in the former Soviet Union. If you actually owned a photocopier or even a typewriter there you would have to register it and they would take samples of what your typewriter would put out so they could identify it later. That's something I find so appalling. The fact that you have to register every means of providing information to the public sort of parallels it - like saying you have to sign everything on the Net. We always have to be able to track you down.


    & http://www.gilc.org/speech/anonymous/:


    Zitat

    U.S. Supreme Court in McIntyre v. Ohio Elections Comm'n, 514 US 334 (1995)
    Anonymous pamphlets, leaflets, brochures and even books have played an important role in the progress of mankind. Great works of literature have frequently been produced by authors writing under assumed names. Despite readers' curiosity and the public's interest in identifying the creator of a work of art, an author generally is free to decide whether or not to disclose her true identity.
    The decision in favor of anonymity may be motivated by fear of economic or official retaliation, by concern about social ostracism, or merely by a desire to preserve as much of one's privacy as possible. Whatever the motivation may be, [...] the interest in having anonymous works enter the marketplace of ideas unquestionably outweighs any public interest in requiring disclosure as a condition of entry. Accordingly, an author's decision to remain anonymous, like other decisions concerning omissions or additions to the content of a publication, is an aspect of the freedom of speech protected by the First Amendment.

    BTW: Ein zunächst völlig anonymes berühmtes Gemeinschaftswerk waren z.B. die Federalist Papers.

  • Zitat

    Original von TEN
    Das will begründet werden - immerhin ist auch der anonyme Verfasser ein Grundrechtsträger.
    Man kann Art.5 GG nicht einfach durch eine apodiktische "Kompromißformel" auf "freie" Meinungsäußerung "nur unter Registrierungspflicht" reduzieren.


    Ergo bedeutet Anonymität Rechtsfreiheit? Es geht hier ja nicht um freie Meinungsäußerung, sondern um strafrechtlich relevante!


    Greets!

  • Zitat

    Original von BigDiSt


    Ergo bedeutet Anonymität Rechtsfreiheit? Es geht hier ja nicht um freie Meinungsäußerung, sondern um strafrechtlich relevante!

    Die Problematik ist völlig klar, und vom Gericht ja auch diskutiert - nur kann es ausgerechnet die o.g. Passage auf recht wenig stützen:
    Die Schwierigkeit besteht darin, aus der Annahme, daß man leichter und zuverlässiger die ladungsfähige Anschrift einer im Fernsehen abgebildeten und krakeelenden Person als die eines (immerhin regelmäßig durch Zeitstempel und IP-Adresse eindeutig identifizierbaren) Internetnutzers ermitteln könne, zu folgern, daß wegen der Möglichkeit (jedenfalls außerhalb eines Trollforums) vereinzelter Begehung von Ehrdelikten eine Vorab-Erfassung der Personalien aller Diskussionsteilnehmer zu erfolgen habe.
    Die spannende Frage für das Bundesverfassungsgericht (siehe dazu z.B. oben den U.S. Supreme Court) wird sein, ob von unserer Rechtsordnung die Möglichkeit zur Entstehung von Situationen zugelassen oder sogar geboten ist, in denen sich eben ausnahmsweise auch einmal kein Verantwortlicher dingfest machen lässt - oder ob vielmehr eine "prophylaktische" und gegenseitige Rundum-Überwachung verlangt wird, damit immer und für alles jemand zur Rechenschaft gezogen werden kann. :rolleyes:
    Durchaus verwandt damit ist die Diskussion unter dem Schlagwort "Vorratsdatenspeicherung".

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